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Dr. Carl Dörken Galerie

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Die Satzung der Werner Richard – Dr. Carl Dörken Stiftung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

 

Die Stiftung führt den Namen

 

„Werner Richard – Dr. Carl Dörken Stiftung“

 

Ihr Sitz ist Herdecke.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. 

 

 

§ 2    Zweck der Stiftung

 

Die Stiftung wird zur Erinnerung an Dr. Carl Dörken gegründet.

 

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ''steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung.

 

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Denkmalschutzes, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung von Bildung und Erziehung, die Förderung des Sports vorwiegend junger Menschen, die Förderung der Völkerverständigung, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Unterstützung hilfsbedürftiger Mitmenschen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.

 

Der Stiftungszweck soll räumlich beschränkt im westfälischen Raum verfolgt werden.

 

Die Stiftung verwirklicht ihre Ziele selbst. Sie kann sich dabei Hilfspersonen im Sinne von
§ 57 Abs. 1 der Abgabenordnung bedienen. Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die in Absatz 2 aufgeführten Stiftungszwecke.

Im Hinblick auf die vorgenannten Förderbereiche soll der Stiftungszweck insbesondere durch die nachstehenden Fördermaßnahmen verwirklicht werden:

 

Kunst und Kultur

  • Förderung junger Künstlerinnen und Künstler (z.B. durch Vergabe von Förderstipendien, Zuschüsse oder zinsbegünstigte Darlehen zum Ankauf von Instrumenten bzw. Zuschüsse zu Konzerten oder Ausstellungen)
  • Unterstützung des Musiklebens und der Musikerziehung (z.B. durch Veranstaltung von Konzerten, Zuschüsse an Schulen und Konzertveranstalter*innen, Förderung von Wettbewerben)
  • Unterstützung der bildenden Künste (z.B. durch Stipendien, Ankaufsförderungen und Ankäufe zur Verwendung als Dauerleihgaben für die heimischen Museen)
  • Unterstützung von Projekten zur Vermittlung eines breiten Verständnisses für Musik und zeitgenössische Kunst (z.B. durch Zuschüsse zu museumspädagogischen oder Musik vermittelnden Vorhaben)

 

Denkmalschutz

Erhaltung oder Wiederherstellung von nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Baudenkmälern (z.B. durch Zuschüsse oder Sachzuwendungen)

 

Wissenschaft und Forschung

  • Vergabe von Promotions- oder Habilitationsstipendien (insbesondere an der Universität Witten/Herdecke)
  • Zuschüsse zu konkreten Projektförderungen in den Bereichen Gesundheitswesen und Medizinforschung (z.B. durch Gelder oder auch Sachmittel)

 

Bildung und Erziehung

  • Zuschüsse an Schulen oder Bildungseinrichtungen (z.B. für Projekte zur Förderung des Leistungs- und Sozialverhaltens)
  • Förderung der Ausbildung an Schulen, Fachhochschulen oder Universitäten (z.B. durch Stipendien für Einzelpersonen oder Zuschüsse für Gruppen- oder Gemeinschaftsveranstaltungen)

 

Förderung des Sports vorwiegend junger Menschen

  • Anschaffung von Sportgeräten und Zuschüsse zum Bau von Sportanlagen (z.B. bei teureren Gemeinschaftssportgeräten wie Booten etc.)
  • Zuschüsse für Übungsleiter*innen oder Trainer*innen
  • Reisekostenzuschüsse (z.B. vorwiegend für Mannschaften, im Einzelnen auch für Einzelsportler*innen)

 

Völkerverständigung

  • Zuschüsse zu Begegnungen zwischen Schüler*innen und Jugendlichen
  • Zuschüsse zur Abdeckung von Kosten beim Schul-, Studierenden- oder Praktikantenaustausch

 

Förderung der Jugend- und Altenhilfe

  • Zuschüsse an soziale Einrichtungen der Jugend- und Altenhilfe (im Wesentlichen durch Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften, die Jugendheime, beschützende Werkstätten oder Altenheime betreiben)
  • Zuschüsse zur Ermöglichung besonderer Betreuungsmaßnahmen von älteren Mitmenschen in besonderen Situationen (z.B. Hospize)

 

Unterstützung hilfsbedürftiger Personen

Zuschüsse an einzelne hilfsbedürftige Mitmenschen (z.B. auf Vorschlag sozialer Organisationen oder nach Prüfung durch den Vorstand)

 

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Kuratoriums. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

 

§ 3    Vermögen der Stiftung

 

Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus:

(Nach Werner Richards Tod am 27.12.1987 ist sein gesamtes Vermögen mit Ausnahme kleinerer Vermächtnisse auf die Stiftung übertragen worden)

(Das Vermögen) … ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. Die Stiftung soll zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an den Kapitalgesellschaften im Rahmen des § 58 Nr. 7 b der Abgabenordnung Mittel ansammeln oder im Jahr des Zuflusses verwenden.

Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen des Stifters oder Dritten zu, die dazu bestimmt sind.

 

 

§ 4    Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

 

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

 

 

§ 5    Organe der Stiftung

 

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

 

Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

 

Soweit es die wirtschaftliche Situation der Stiftung zulässt und die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dadurch nicht gefährdet werden, kann das Kuratorium für Vorstandsmitglieder eine der Höhe nach angemessene Vergütung beschließen.

 

Die Mitglieder der Organe haften ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie haben außerdem Anspruch auf Abschluss einer D&O-Versicherung.

 

 

§ 6    Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar gegenwärtig aus dem Stifter Werner Richard als Vorsitzender und Dr. Jochen Plaßmann als weiteres Mitglied.

 

Die Vorstandsmitglieder werden durch das Kuratorium gewählt; hierbei wird die Amtszeit der Vorstandsmitglieder vom Kuratorium bei der Bestellung individuell festgelegt, und sie kann zwischen mindestes drei und bis zu fünf Jahre betragen, und es kann eine mehrfache Wiederwahl erfolgen.


Jedes Vorstandmitglied ist berechtigt, die Stiftung allein zu vertreten. Stirbt der Stifter, so soll Herr Dr. Jochen Plaßmann Vorsitzender des Vorstandes sein.

 

 

§ 7    Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Verwaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere auch die Ausübung der Stimmrechte bei Gesellschaften, an denen die Stiftung beteiligt ist.
  2. Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Kuratoriums und nach Maßgabe der vom Stifter zu erlassenden Stiftungsrichtlinien.
  3. Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung.
  4. Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres.
  5. Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Aufsichtsbehörde.

 

Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte in Anspruch nehmen. Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums können nicht Angestellte der Stiftung sein.

 

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

 

Rechtsgeschäfte, die nicht Fördermaßnahmen sind, und die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als EUR 20.000, -- verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.

 

 

§ 8    Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung ist auch zulässig mittels Durchführung der Vorstandssitzung als Video-/Telefon-konferenz. Die Beschlüsse des Vorstands werden einstimmig gefasst. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig. Im schriftlichen Umlaufverfahren nicht abgegebene Stimmen werden als Enthaltung gewertet.

 

Soweit das Kuratorium für die Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks ein vom Vorstand vorgeschlagenes Budget genehmigt hat, kann der Vorstand in diesem Rahmen Einzelmaßnahmen beschließen. Im Übrigen entscheidet der Vorstand über die Vergabe von Stiftungsmitteln nach Anhörung des Kuratoriums.

 

 

§ 9    Kuratorium

 

Das Kuratorium besteht aus fünf Personen. Das erste Kuratorium bestellt der Stifter. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes benennen die verbleibenden Mitglieder den Nachfolger, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Kuratorium vorzugsweise aus drei familienfremden Mitgliedern des Aufsichtsrates der Ewald Dörken AG sowie je einem Geschäftsführer der Dörken Vermögensverwaltungs-gesellschaft mbH und der Herminghaus Beteiligungsgesellschaft mbH bestehen soll.

 

Das Kuratorium wählt unter Anwesenheit aller Mitglieder den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.

 

 

§ 10  Aufgaben des Kuratoriums

 

Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

 

  1. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund, soweit nicht in § 6 der Satzung eine Sonderregelung getroffen ist.
  2. Beratung des Vorstandes.
  3. Mitwirkung bei Rechtsgeschäften gemäß § 7 Abs. 4.
  4. Erlass von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln nach dem Ableben des Stifters, soweit die Änderung der dann bestehenden Richtlinien erforderlich ist.
  5. Berufung von Mitgliedern in Fachbeiräten zur sachkundigen Beratung des Vorstands und des Kuratoriums.

 

 

§ 11  Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums

 

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung ist auch zulässig mittels Durchführung der Kuratoriumssitzung als Video-/Telefonkonferenz.

 

Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und in seiner Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag. Die Beschluss-fassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig und erfolgt mit einfacher Mehrheit. Im schriftlichen Umlaufverfahren nicht abgegebene Stimmen werden als Enthaltung gewertet.

 

 

§ 12  Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

 

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Vorstand und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließen ebenfalls der Vorstand und das Kuratorium einstimmig.

 

Vorstand und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf ebenfalls der Einstimmigkeit. Auflösung der Stiftung, Zusammenlegung mit anderen Stiftungen und die Änderung des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters entspricht. Bei Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung muss der Name der Stiftung erhalten bleiben.

 

 

§ 13  Stiftungsaufsicht

 

Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident in Arnsberg. Oberste Aufsichtsbehörde ist der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

 

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungs-pflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

 

 

§14   Anfall des Stiftungsvermögens

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung oder andere steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Satzung in der Fassung vom 10. März 2023

genehmigt von der Bezirksregierung Arnsberg am 24. April 2023